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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90   

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https://dejure.org/1990,5450
VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90 (https://dejure.org/1990,5450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.1990 - 1 S 1103/90 (https://dejure.org/1990,5450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 1990 - 1 S 1103/90 (https://dejure.org/1990,5450)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahrgeneigten oder schadensgeneigten" Veranstaltungen - Gegendemonstration - Haftungsübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 828
  • DÖV 1990, 792
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90
    Die Gemeinde darf die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahr- oder schadensgeneigten" Veranstaltungen davon abhängig machen, daß der Veranstalter die Haftung für Schäden übernimmt, die Dritte (zB Gegendemonstranten) anläßlich der Veranstaltung am Gebäude und Inventar der Einrichtung verursachen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 9.4.1987 - 1 S 851/87 - ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466, und vom 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -).

    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).

    Für durch Dritte verursachte Schäden an sonstigen Gebäuden muß die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht einstehen, weil es für eine solche weitgehende Haftung an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Zulassungsanspruch der Antragstellerin fehlt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9.4.1987, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90
    Die Gemeinde darf die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahr- oder schadensgeneigten" Veranstaltungen davon abhängig machen, daß der Veranstalter die Haftung für Schäden übernimmt, die Dritte (zB Gegendemonstranten) anläßlich der Veranstaltung am Gebäude und Inventar der Einrichtung verursachen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 9.4.1987 - 1 S 851/87 - ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466, und vom 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -).

    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9.4.1987 und vom 23.5.1989, aaO.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluß vom 7.6.1985, NJW 1985, 2347, 2349; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289, 297 f.), an der er nach summarischer Prüfung trotz der von der Antragstellerin geäußerten Bedenken (vgl. auch Vollmer, DVBl. 1989, 1087, 1093) festhält.

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90
    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90
    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.06.1985 - 2 B 36/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9.4.1987 und vom 23.5.1989, aaO.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluß vom 7.6.1985, NJW 1985, 2347, 2349; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289, 297 f.), an der er nach summarischer Prüfung trotz der von der Antragstellerin geäußerten Bedenken (vgl. auch Vollmer, DVBl. 1989, 1087, 1093) festhält.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95

    Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

    Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht dazu, daß einer politischen Partei bereits aus diesem Grunde die Zulassung zu der öffentlichen gemeindlichen Einrichtung versagt werden kann, sondern lediglich dazu, wie unten noch auszuführen sein wird, daß die Zulassung von entsprechenden, dem Widmungszweck dienenden Auflagen, wie etwa einer Haftungsübernahme, abhängig gemacht werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 - u. v. 25.5.1990 - 1 S 1103/90 -, DVBl. 1990, 828).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91

    Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle

    Das ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9.4.1987, ESVGH 37, 196; Beschl. v. 23.5.1989 -- 1 S 1303/89 --; Beschl. v. 25.5.1990 -- 1 S 1103/90 --) im einzelnen zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
  • VGH Bayern, 18.04.2008 - 4 CE 08.725

    Überlassung des Hegelsaals der Bamberger Konzert- und Kongresshalle für

    Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst bei einer - von der Antragsgegnerin allerdings nicht substanziiert dargelegten - "Schadensgeneigtheit" der von der Antragstellerin geplanten Parteiveranstaltung das finanzielle Interesse des Einrichtungsträgers ausreichend gewahrt wäre, weil die Zulassung zur Nutzung von der Übernahme eine Haftungsgarantie oder von der Hinterlegung einer Kaution wegen möglicher Schäden abhängig gemacht werden könne (vgl. VGH BW, B.v. 25.5.1990 - 1 S 1103/90, DVBl 1990, 828).
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